Illustration

Schweinemast in Suckwitz

Tierschutz

Artgerechte Tierhaltung

für alle, die sich im Moment oder irgendwann einmal mit der Schweinemastanlage beschäftigen, hier noch einige Links:
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>http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schhalthygv/gesamt.pdf
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen(Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
(Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)

Brandschutz (Wo kommt das Löschwasser her?)

aus http://die-holtorfer.de/Einspruch%20Schweinemastanlage%20Muster.pdf

TIERSCHUTZ
In der Schweinehaltung wird standardmäßig gegen die EU-Richtlinie zur
Schweinehaltung und gegen geltendes Tierschutzrecht verstoßen.
Laut EU-Richtlinie 2001/93/EG zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen darf ein Kupieren der Schwänze
nicht routinemäßig durchgeführt werden.
In dem vorliegenden Antrag werden hierzu keinerlei Aussagen getroffen. Ich
fordere eine Erklärung, wann und durch wen und in welchem Umfang das Kupieren
von Schweineschwänzen durchgeführt wird.
Bevor der Eingriff vorgenommen wird, sind andere Maßnahmen zu treffen, um
Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei Unterbringung
und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Stroh als optimales
Beschäftigungsmaterial und Reduzierung der Besatzdichte werden praktisch nicht
erprobt.
Ich fordere, dass die EU-Richtlinie 2001/93/EG (Stroheinstreu, Kupieren von
Schwänzen) umgesetzt wird.

 

BRANDSCHUTZVORKEHRUNGEN

§ 20 der niedersächsischen Brandschutzordnung schreibt vor, dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren, sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Ich befürchte im Brandfall erhebliche gesundheitliche Schädigungen durch giftige Rauchbelastung, die über Kilometer wirken können. Zumal stünde der Stall in Hauptwindrichtung zu meinem Wohnhaus. Gebäude und teilversiegelte Verkehrswege des Bauvorhaben umfassen insgesamt mehr als 10.000 m2 Raum und gelten dementsprechend als Sonderbauten, für die ein Brandschutzkonzept erforderlich ist. Aspekte von baulichem, anlagetechnischem, organisatorischem und abwehrendem Brandschutz müssen in das Konzept einfließen. Da die Tiere im Falle eines Brandes nicht geordnet den Stall verlassen, muss der Mensch möglichst schnell zur Räumung des Stalles eingreifen, ohne sich selbst zu gefährden. Fenster als Flucht- und Rettungswege fallen aus, da sie nicht die erforderlichen Abmessungen aufweisen.

Die Anzahl, Höhe und Breite der ins Freie führenden, nach außen aufschlagenden Türen muss so beschaffen sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können (§ 30 DVNBAUO). Der Antragsteller soll nachweisen, dass das möglich ist. Brandschutzvorkehrungen fehlen bisher in den Antragsunterlagen. Ich fordere ein unabhängiges Brandschutzgutachten.

Mastbetriebe aller Art gelten unter Fachleuten als feuergefährliche Betriebsstätten. Statt Holz und Stroh baut man Holz und Sandwichpaneele und viele offen verlegte Kabel. Die Mindestanforderungen an den Brandschutz werden nicht eingehalten. Rettung bedeutet, dass die Tiere im Falle eines Brandes in einem Zeitraum evakuiert werden können, der verhindert, dass sie durch den Brand zu Schaden kommen (Selbst wenn Rettung erfolgte, es ist ein Fall bekannt bei dem die Feuerwehr es geschafft, Schweine aus einem kleinen bäuerlichen Stall zu retten. Draußen stand dann der Tierarzt und hat die Tiere abgespritzt, weil das Fleisch durch den Stress nicht mehr ausreichend zu verwerten war). Dies gilt immer, denn das Gesetz enthält keine Ausnahmetatbestände, die auf die Mastställe anwendbar sind. In dem hier vorliegendem Fall würde dies bedeuten, dass die Schweine in einem Zeitraum aus den Ställen evakuiert werden können, der eine Gefährdung durch den Brand ausschließt. Die Tierrettung ist nur über Außentüren möglich. Wenn die (Mast-)Schweine noch nie draußen waren, klappt das aber auch nicht, die beißen einfach nur wild um sich. Innen rein könnte man nur gehen, wenn die Konstruktion min F 30 wäre, bis die Feuerwehr alarmiert ist und dort ankommt, kann sie wohl aber kaum mehr hinein. Die örtliche Feuerwehr verfügt bei weitem nicht über ausreichendes technisches Gerät, um eine Brandbekämpfung in der erforderlichen Größenordnung durchzuführen. So verfügen die örtlichen Wehren über Atemschutzgeräte (ohne ABC Schutzkleidung), welche jedoch nur eingesetzt werden können, wenn die Atemschutzgeräteträger einsetzbar sind. Da diese jedoch in der Regel berufstätig sind, ist deren schnelle Verfügbarkeit im Brandfall mehr als zweifelhaft. Die örtlichen Feuerwehren sind in der Rettung von Tieren weder geschult noch geübt. Weiter müsste gewährleistet sein, dass die Tiere in einem sehr kurzen Zeitraum komplett aus den Ställen evakuiert werden oder der Brand umgehend gelöscht wird. Die in den Hallen vorgesehenen Feuerlöscher erscheinen unzureichend, da ja kein Personal anwesend ist, das die Feuerlöscher einsetzen könnte. Die gesamte Anlage ist fast ohne Beaufsichtigung. Verfügbare Kräfte sind allenfalls auf dem Hof des Antragsstellers, also ca. 3 km entfernt, verfügbar. Feuermelder für Brandursachen jedweder Art sind nicht vorgesehen. Die Feuerwehrzufahrten und die Aufstellflächen für die Feuerwehr erscheinen unzureichend. Gleiches gilt für den evtl. Einsatz eines Rettungswagens. Des Weiteren müssen im Außenbereich geeignete Fluchtmöglichkeiten mit Einfriedungen für die Tiere geschaffen werden. Die ebenfalls völlig ungeklärte Frage der Unterbringung der Tiere nach Löschung des Brandes sowie wenn nötig deren Transport in einen Ausweichstall ist ebenfalls vom Antragsteller zu beantworten. Ferner ist eine Liste mit möglichen Ausweichställen dem Antrag beizufügen. Es besteht eine enorme Gefährdung der Einsatzkräfte. Dies betrifft auch den Tierbestand, der mangels schneller und effizienter Rettungsmöglichkeiten kaum gerettet werden kann, wenn ein Brand flächig ausgebrochen ist. In dem Antrag gibt es keinerlei Angaben dazu, wie im Falle eines Brandes die Rettung der Tiere möglich sein soll. Ich fordere, dem Antragsteller aufzugeben, prüffähige Unterlagen zu der Frage vorzulegen, wie im Fall eines Brandes die Rettung der Tiere ermöglicht werden soll. Ein Brandschutzgutachten und ein Brandschutzkonzept sind einzufordern. Sollte die Anlage trotz Kenntnis das der Bauordnung nicht genüge getan wird, genehmigt werden, muss die Genehmigungsbehörde die volle Verantwortung für alle Konsequenzen übernehmen. Wie Sie sicherlich wissen, hat der Landkreis Emsland erst kürzlich Bauanträge in Surwold und Bockhorst u.a. aus Gründen des ungenügenden Brandschutzes zurückgewiesen. Ich fordere die Verwaltung auf, diesem, lange überfälligem, Beispiel zu folgen und in dem Genehmigungsverfahren für die Einhaltung der Bauordnung zu sorgen. Die Anlage erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des Brandschutzes. Es gibt keine Rettungsmöglichkeiten für die Tiere im Brandfall. § 20 NBauO sieht jedoch zwingend vor, dass bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein müssen, dass die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist. Der Nachweis über die Möglichkeit zu Rettung der Tiere im Brandfall ist unverzichtbar, da die baurechtlichen Vorschriften keinerlei Ausnahme vorsehen, dass auf eine Tierrettung im Brandfall verzichtet werden könnte. Die Anlage ist daher nicht genehmigungsfähig. Ich bezweifele generell, dass die brandschutzrechtlichen Vorgaben bei der Größe dieser Mastanlagen eingehalten werden können. Tiere geraten bei einem Brand schnell in Panik. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Evakuierung der Tiere nicht so sehr an der fehlenden Technik, sondern an deren panischem Verhalten scheiterte.

Auch dies muss in einem Brandschutzkonzept, das bislang nicht vorliegt und dessen Vorlage seitens des Antragsstellers ich hiermit fordere, berücksichtigt werden.

Der Landkreis Emsland hat auf Grund der o.a. Argumente allen Antragstellern von Mastställen aufgegeben, hierzu belastbare Nachweise zu erbringen, die die Einhaltung von § 20 NbauO gewährleisten.

Ich rüge hiermit ausdrücklich die Verfahrensweise der Verwaltung, trotz der fehlenden Unterlagen im Antrag des Antragsstellers den Antrag überhaupt angenommen und zur öffentlichen Auslegung gebracht zu haben. Hier sind Mittel der öffentlichen Hand und auch der betroffenen Bevölkerung entstanden, die bei Zurückweisung des Antrages oder das Verlangen auf Vervollständigung entbehrlich gewesen wären.

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