Reichen die geplanten Gülletanks mit 2 x 5039m³ = 10058m³ Fassungsvermögen aus?
Die Angaben zur entstehenden Güllemenge sind sehr unterschiedlich. Selten wird angegeben auf welche Haltungsform sich die Angaben beziehen.
In der für Suckwitz geplanten Anlage werden folgende Angaben gemacht: „Spaltenböden, computergesteuerte Flüssigfütterungsanlage, Gülle und Reinigungswasser ergeben eine Menge von 11520 m³ im Jahr.”
Es handelt es sich um Dünngülle, die in den Güllebehältern gelagert wird. Diese Mengenangabe scheint zu knapp berechnet zu sein. Oswald Rühlmann, LUFA Sachsen-Anhalt gibt in „Wirtschaftsdünger, effektiv und umweltschonend lagern und einsetzen” an:
„Anfallende Güllemengen
Die anfallende Güllemenge und die Eigenschaften schwanken in Abhängigkeit von Tierart und -alter, von der Art, der Menge und der Qualität der Futterstoffe sowie von der Haltungsform und stallspezifischer Faktoren. Einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Anfallmenge, die Konzentration der Inhaltstoffe und die physikalischen Eigenschaften der Gülle hat jedoch der Wasserzusatz zum anfallenden Kot-Harn-Gemisch (Rind, Schwein) bzw. Exkrement (Geflügel).
7 Schweine (1 Großvieheinheit (GV)) produzieren ca. 11 - 16 m³ Gülle (5 - 8 % Trockensubstanz (TS)) pro Jahr. Infolge des Zulaufs von Reinigungs-, Tränk- und Regenwasser wird häufig pauschal mit jährlich 20 m³/GV Gülle gerechnet, bei Dünngülle (5 % TS) kann sich diese Menge auf ca. 40 m³/ GV erhöhen.“
Nimmt man die Pauschalangabe bedeutet dies für die von Schulz geplante Anlage mit 7936 Schweinen eine Güllemenge von 22674,29m³ (7936 : 7 = 1133,71 GV x 20 m³ = 22674,29m³)
Diese Menge ist mehr als doppelt so hoch, wie die von Schulz angegebene Menge und berücksichtigt noch nicht die Tatsache der Dünngülle.
Oswald Rühlmann führt weiter aus:
„Lagerung”
Gülle fällt kontinuierlich in erheblichen Mengen an, kann aber aus pflanzenbaulichen Gründen und gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung (zum Beispiel Kernsperrfrist) nur zu bestimmten Zeiten ausgebracht werden. Aus den genannten Gründen und zur Gewährleistung einer sachgerechten Verwertung ist eine Lagerung der flüssigen Wirtschaftsdünger notwendig. Die Lagerkapazitäten sind für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, besser aber 8 bis 10 Monaten auszulegen.“
Legen wir für die von Schulz geplante Anlage die Mindestanforderung zugrunde, so muss die Lagerkapazität für mindestens 22674,29m³ : 2 = 11337,15 m³ Gülle reichen. D.h. die Güllebehälter sind um 11337,15m³ - 10058 m³ = 1279,15 m³ zu klein.
Aus Oswald Rühlmann, LUFA Sachsen-Anhalt STAND: 15.05.2000: Wirtschaftsdünger,effektiv und umweltschonend lagern und einsetzen
Ebenfalls in diesen Ausführungen und hier nur als Ergänzung:
• Die Lagerkapazität ist so zu bemessen, dass die Anforderungen der Düngeverordnung jederzeit erfüllt werden können.
• Die Anlage zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern muss den einschlägigen bau- und wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen. Hierbei ist vor allem bei der Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit die DIN 11622 Teil 1 einschließlich der dazugehörigen Beiblätter zu beachten.
• In Sachsen-Anhalt ist insbesondere die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ vom 5. Dezember 1997 (GVBl LSA S. 1067) zu beachten. In Anlage 3 werden dort besondere Anforderungen u. a. für Gülle- und Jauchebehälter festgeschrieben.
• Lagerbehälter, einschließlich der Sammel-, Umschlags- und Abfülleinrichtungen, müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen standsicher und dauerhaft dicht sein. Ein Ab- bzw. Überlaufen der flüssigen Wirtschaftsdünger, dessen Eindringen in das Grundwasser, in Vorfluter und in die Kanalisation muss zuverlässig verhindert werden.
• Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasseran jeder Stelle einzuhalten.
• Die Bodenplatte ist fugenlos herzustellen. Größter Wert ist auf eine sichere Verbindung von Bodenplatte und aufgehender Wand zu legen. Fugen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten.
• Die Dichtheit der Lager und der dazugehörigen Anlagen muss schnell und zuverlässig kontrollierbar sein. Sie ist bei der Abnahmeprüfung nachzuweisen. Je nach Art, Größe und Standort der Behälter sind Dränagen zur Leckerkennung vorgeschrieben. Durch regelmäßige Zustandskontrollen durch den Betreiber ist die Funktionssicherheit der Lager sicherzustellen.
• Neben der eigentlichen Anlage zur Lagerung müssen auch die Abfüllplätze wasserundurchlässig befestigt sein.